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BGH Urteil v. - I ZR 15/16

Gesetze: § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a UrhG vom , § 23 Abs 3 S 2 RVG

Bemessung des Gegenstandswerts: Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Angebot eines Films in einer Tauschbörse

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "        -      ". Die von der Klägerin beauftragte Firma L.    stellte fest, dass dieser Film am 19. Oktober 2011 um 22:42 Uhr und 23:38 Uhr sowie am 20. Oktober 2011 um 00:42 Uhr über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten wurde. Die IP-Adresse, über die der Film zu den genannten Zeiten zum Herunterladen bereitgehalten wurde, war nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von dem Beklagten unterhaltenen Internetanschluss zuzuordnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR15.16.0

Fundstelle(n):
IAAAG-76833

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