(Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Quartalsprämien - Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - keine elterngeldspezifische Auslegung - materielles Steuerrecht - Vereinbarungen im Arbeitsvertrag - regelmäßig nur ein Arbeitslohn in einem Lohnzahlungszeitraum - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bestandskraft - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)
Leitsatz
1. Welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen sind, richtet sich allein nach den Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.
2. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist.
3. Neben laufendem Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlte Provisionen erhöhen nicht das Elterngeld.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2017:141217UB10EG717R0
Fundstelle(n): DB 2017 S. 23 Nr. 51 DStR 2017 S. 14 Nr. 51 DStR 2018 S. 1874 Nr. 36 DStR 2018 S. 819 Nr. 16 LAAAG-76845