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BVerwG Urteil v. - 2 C 25/17

Gesetze: § 74 BBG 2009, § 77 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 70 BG BE, § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 13 DiszG BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 Nr 1 MRK, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 137 Abs 2 VwGO

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt

Leitsatz

1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus.

2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen.

3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C25.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 11
NJW 2018 S. 1185 Nr. 16
QAAAG-77085

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