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BFH Urteil v. - X R 1/17

Gesetze: AO § 162 Abs. 5; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1, 2; EStG § 7; EStG § 7h; EStG § 7i; EStG § 10f; BauGB § 177; WEG § 1; WEG § 3; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8; FördG FördG § 3; FördG § 4;

Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

Leitsatz

1. NV: Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen.

2. NV: Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale.

3. NV: Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln.

4. NV: Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.101017.XR1.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 416 Nr. 4
ZAAAG-77111

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