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BGH Urteil v. - I ZR 160/16

Gesetze: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5a Abs 1 UWG, § 17 Abs 2 UWG

Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung herausgestellten Spitzenstellung unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers; unrichtige Vorstellung des Publikums über die Leistungsfähigkeit des Anbieters - Knochenzement II

Leitsatz

Knochenzement II

1. Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.

2. Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:161117UIZR160.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 578 Nr. 11
RAAAG-77397

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