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BGH Urteil v. - XII ZR 120/16

Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 252 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 314 Abs 4 BGB, § 545 BGB, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG

Befristeter Gewerberaummietvertrag: Konkludenter Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung bei Räumungsverlangen; Mietausfallschaden nach außerordentlicher Vermieterkündigung; Schadensgeringhaltungspflicht; Umsatzsteuer als Teil des Schadensersatzes beim Mietausfall

Leitsatz

1. Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen (im Anschluss an , NJW-RR 1988, 76 und Senatsurteil vom , XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).

2. In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen (im Anschluss an Senatsurteil vom , XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).

3. Nach einer außerordentlichen Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 545 BGB zu einer stillschweigenden unbefristeten Vertragsverlängerung kommt und der Mieter in der Folge seinerseits ordentlich kündigt.

4. Zur Pflicht des Vermieters, den Schaden gering zu halten.

5. Beim Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden handelt es sich nicht um ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass der Schadensersatz die Umsatzsteuer nicht umfasst (im Anschluss an Senatsurteil vom , XII ZR 136/05, ZMR 2008, 867).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:240118UXIIZR120.16.0

Fundstelle(n):
HFR 2018 S. 333 Nr. 4
NJW 2018 S. 8 Nr. 13
NJW-RR 2018 S. 714 Nr. 12
EAAAG-77400

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