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BGH Beschluss v. - I ZB 96/16

Gesetze: § 14 Abs 5 MarkenG, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, § 890 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bei fortdauerndem Störungszustand in einer einstweiligen Verfügung; vorläufiges Verbot des Weitervertriebs

Leitsatz

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

2. Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:111017BIZB96.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 331 Nr. 7
NJW 2018 S. 1317 Nr. 18
WM 2018 S. 332 Nr. 7
FAAAG-77430

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