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EuGH Urteil v. - C-396/16

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 185 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 185 Abs 2 UAbs 1, RL 2006/112/EG Art 185 Abs 2 UAbs 2

Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren – Begriff ‚Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde‘ – Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsvergleichs

Leitsatz

  1. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

  2. Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs keinen Umsatz darstellt, bei dem keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde und eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleibt, wenn die Verminderung endgültig ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

  3. Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keine ausdrückliche Verpflichtung zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Umsätzen vorsehen muss, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2018:109

Fundstelle(n):
ZAAAG-77698

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