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BMF - IV C 2 - S 1978-b/16/10001 :001 BStBl 2018 I S.
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Verlustverrechnung bei unterjähriger Abspaltung (§ 15 Abs. 3 UmwStG)
Anpassung der Verweise in Randnr. 15.41 und 23.03 des (BStBl 2011 I S. 1314) auf das überarbeitete BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom (BStBl 2017 I S. 1645)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randnummer 15.41 und 23.03 des (BStBl 2011 I S. 1314) wie folgt geändert:
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„15.41 | In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Absatz 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel. |
Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag, gelten die Grundsätze in dem BStBl 2017 I S. 1645, Rn. 33 bis Rn. 38, entsprechend. Rn. 37 des BStBl 2017 I S. 1645, ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei einem Organträger das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen einer Organgesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Absatz 3 UmwStG unterliegt. | |
23.03 | Wegen der Anwendung von § 8c KStG auf nicht genutzte Verluste und den Zinsvortrag der ...BStBl 2017 I S. 1645BStBl 2008 I S. 718 |