Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei bei Vergütungsvereinbarung der obsiegenden Partei mit ihrem Prozessvertreter; Vergütungsanspruch für eine vom Rechtsanwalt gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Leitsatz
1. Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.
2. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB60.17.0
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 662 Nr. 10 NJW 2018 S. 10 Nr. 13 NJW 2018 S. 1477 Nr. 20 CAAAG-77885