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BGH Urteil v. - X ZR 102/16

Gesetze: Art 2 Buchst b EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004, Art 14 Abs 2 EGV 261/2004, Art 11 EGV 2111/2005

Fluggastrechte: Flugdurchführung durch das gebuchte Luftfahrtunternehmen in Fällen einer Wet-Lease-Vereinbarung; Belehrungspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens über Ansprüche bei Flugannullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung

Leitsatz

1. Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast einen bestimmten Flug gebucht hat, führt diesen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung auch dann selbst durch, wenn es sich hierzu eines Flugzeugs bedient, das ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ("Wet Lease") nebst Besatzung von einem anderen Luftfahrtunternehmen (Vermieter) überlassen worden ist.

2. Hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in diesem Fall gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 darüber zu unterrichten, dass der Flug im Sinne dieser Verordnung durch den Vermieter ausgeführt wird, ist es nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO verpflichtet, den Fluggast darüber zu belehren, dass es selbst Schuldner der Ansprüche bleibt, die dem Fluggast im Falle einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120917UXZR102.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2241 Nr. 39
NJW 2018 S. 1251 Nr. 17
ZIP 2017 S. 75 Nr. 39
MAAAG-77886

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