Strafverfolgungsverjährung: Ablaufhemmung durch ein auf Verfahrenseinstellung wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil; Berechnung der Verjährungsfrist bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
Leitsatz
1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten Abschluss des Verfahrens (Fortführung von , BGHSt 32, 209).
2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjährungsfrist so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR252.16.1
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 10 Nr. 14 NJW 2018 S. 1268 Nr. 17 wistra 2018 S. 472 Nr. 11 WAAAG-77887