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BSG Urteil v. - B 11 AL 21/16 R

Gesetze: § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 137 Abs 1 SGB 3, Art 1 Buchst f EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst c EGV 883/2004, Art 65 Abs 2 S 1 EGV 883/2004, Art 65 Abs 5 Buchst a EGV 883/2004, Art 8 EGFreizügAbk CHE, Art 3 Abs 1 GG

Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland - Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats

Leitsatz

1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht.

2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:121217UB11AL2116R0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 30
RAAAG-77893

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