Bezugspunkt für die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots
Leitsatz
Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG <juris: WHG 2009>) in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, ist auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.