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BFH Beschluss v. - X B 136/17

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 91 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 119 Nr. 3;

Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

1. NV: Ein Antrag, Steuern „anderweit“ festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht.

2. NV: Das FG ist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet, bei Mängeln der Klageschrift zur Ergänzung aufzufordern.

3. NV: Es steht jedoch im Ermessen des FG, ob es eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.010218.XB136.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 855 Nr. 15
BFH/NV 2018 S. 534 Nr. 5
XAAAG-78208

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