Notwendige Beweiserhebung hinsichtlich der Unterlagen zur Dokumentation eines PC-Kassensystems
Leitsatz
1. NV: Behauptet ein Steuerpflichtiger, dass das von ihm genutzte PC-Kassensystem die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung vollständig speichert und beantragt er, über diese Behauptung u.a. durch Vorlage der entsprechenden Datenbank, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch die Zeugenaussage eines Vertreters des Kassenherstellers Beweis zu erheben, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, sondern um einen erheblichen Beweisantrag.
2. NV: Die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung können gemäß § 147 Abs. 2 AO auch auf Datenträgern aufbewahrt werden.
3. NV: Stützt das FG die von ihm angenommene Schätzungsbefugnis auf einen formellen Mangel der Buchführung oder der Aufzeichnungen, muss es Feststellungen dazu treffen, welches Gewicht dieser Mangel hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.230218.XB65.17.0
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 140 Nr. 5 BB 2019 S. 859 Nr. 15 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2018 S. 306 BFH/NV 2018 S. 517 Nr. 5 DStR 2018 S. 614 Nr. 12 DStRE 2018 S. 506 Nr. 8 KÖSDI 2018 S. 20699 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2018 S. 766 PStR 2019 S. 28 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2018 S. 269 HAAAG-78209