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BFH Beschluss v. - V B 108/01 BStBl 2004 II S. 622

Gesetze: AO 1977 § 41 Abs. 2FGO § 69UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Leitsatz

1. Auch ein ”Strohmann” kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum , BFH/NV 1995, 168).

2. Unbeachtlich ist das ”vorgeschobene” Strohmanngeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene —ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende— Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 622
BB 2002 S. 979 Nr. 19
BFH/NV 2002 S. 835 Nr. 6
BFHE S. 208 Nr. 198
BStBl II 2004 S. 622 Nr. 13
DB 2002 S. 1028 Nr. 20
DStR 2002 S. 762 Nr. 18
KÖSDI 2002 S. 13309 Nr. 6
UR 2002 S. 275 Nr. 6
FAAAA-69215

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