Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder —berechtigterweise— im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.
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Fundstelle(n): BB 2002 S. 2006 Nr. 39 BFH/NV 2002 S. 1407 Nr. 10 BFHE S. 85 Nr. 199 DB 2002 S. 2029 Nr. 39 DStRE 2002 S. 1258 Nr. 20 INF 2002 S. 672 Nr. 21 UR 2002 S. 522 Nr. 11 KAAAA-69222