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BFH Beschluss v. - V B 89/01 BStBl 2004 II S. 319

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1UStG 1980 § 3 Abs. 11Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4

Leitsatz

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt,

- dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt (”Leistungseinkauf”) oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt (”Leistungsverkauf”)

- und dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 319
BB 2002 S. 1528 Nr. 30
BFH/NV 2002 S. 1113 Nr. 8
BFHE S. 42 Nr. 199
BStBl II 2004 S. 319 Nr. 7
DStRE 2002 S. 1025 Nr. 16
KÖSDI 2002 S. 13420 Nr. 9
UR 2002 S. 602 Nr. 12
YAAAA-69226

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