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OFD Frankfurt/M. - S 2221A - 111 - St 218

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Bezug: BStBl 2017 I, 820 BStBl 2017 I, 1455

Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanz-behörden der Länder Folgendes:

A. Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –

I. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (Basisversorgung)

1. Begünstigte Beiträge
1.1. Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG (gesetzliche Altersvorsorge)
1.1.1. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

1 Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (RV):

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  • Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.

Die Künstlersozialkasse fungiert dagegen nicht als Träger der gesetzlichen RV, sondern lediglich als Einzugsstelle der Beiträge.

2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Beitragsleistung
Nachweis durch
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils
Lohnsteuerbescheinigung
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungsträgers oder der Künstler-Sozialkasse
freiwillige Beiträge/Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
freiw...

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