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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
Bezug: BStBl 2017 I, 820 BStBl 2017 I, 1455
Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanz-behörden der Länder Folgendes:
A. Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –
I. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (Basisversorgung)
1. Begünstigte Beiträge
1.1. Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG (gesetzliche Altersvorsorge)
1.1.1. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
1 Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (RV):
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.
Die Künstlersozialkasse fungiert dagegen nicht als Träger der gesetzlichen RV, sondern lediglich als Einzugsstelle der Beiträge.
2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:
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Art der Beitragsleistung | Nachweis durch |
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils | Lohnsteuerbescheinigung |
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit | Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers oder der Künstler-Sozialkasse |
freiwillige Beiträge/Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen | Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers |
freiw... |