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BAG Urteil v. - 6 AZR 863/16

Gesetze: § 10 Abs 7 S 1 TV-Ärzte HE, § 10 Abs 1 TV-Ärzte HE, § 11 Abs 2 S 2 TV-Ärzte HE, § 14 Abs 2 TV-Ärzte HE, § 14 Abs 1 TV-Ärzte HE, § 15 Abs 2 TV-Ärzte HE, § 10 Abs 3 BÄO vom

Eingruppierung und Einstufung nach dem TV-Ärzte Hessen

Leitsatz

Im Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Tätigkeit für das Land Hessen liegen, kommt es gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen (juris: TV-Ärzte HE) nicht an.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 6 Nr. 13
IAAAG-78816

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