Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seiner Teileigentumseinheit; Unterlassungsanspruch wegen neuer bzw. erweiterter Nutzung
Leitsatz
1. Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer, die zweckwidrige Nutzung seiner Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zu unterlassen, kann nicht schon deshalb verwirkt sein, weil sie diesen Anspruch über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht haben.
2. Wird eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit über einen langen Zeitraum zweckwidrig genutzt, begründet eine darauf bezogene neue Willensentscheidung des Eigentümers der Einheit (hier: Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenterrasse) eine Zäsur; diese schließt es aus, einen Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer wegen der neuen bzw. erweiterten Nutzung als verwirkt anzusehen (Bestätigung von Senat, Urteile vom , V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 13 ff. und vom , V ZR 178/14, NJW-RR 2015, 781 Rn. 12 f.).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:151217UVZR275.16.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 8 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2018 S. 1286 TAAAG-78928