Abtretung einer Grundschuld: Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung; unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgte Abtretung
Leitsatz
1. Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:230218UVZR302.16.0
Fundstelle(n): DNotZ 2018 S. 768 Nr. 10 NJW 2018 S. 2261 Nr. 31 WM 2018 S. 636 Nr. 13 DAAAG-78929