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BFH Beschluss v. - V R 61/00 BFHE S. 322 Nr. 197

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 9, 17, 18, 21, 22 Abs. 3UStG 1993 § 18 Abs. 8UStDV 1993 §§ 51 ff.

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen?

2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet werden?

3. Welche Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht hat?

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 717 Nr. 14
BFH/NV 2002 S. 734 Nr. 5
BFHE S. 322 Nr. 197
DB 2002 S. 825 Nr. 16
DStR 2002 S. 851 Nr. 20
DStRE 2002 S. 708 Nr. 11
INF 2002 S. 414 Nr. 13
KÖSDI 2002 S. 13237 Nr. 4
UR 2002 S. 226 Nr. 5
OAAAA-69264

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