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BSG Urteil v. - B 6 KA 48/16 R

Gesetze: § 77 Abs 1 S 3 SGB 5 vom , § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 23a Nr 4 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom , § 23c S 3 ÄBedarfsplRL vom , § 23c S 4 ÄBedarfsplRL vom , § 23c S 7 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom , § 23d S 3 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom , § 23f ÄBedarfsplRL vom , § 42 Abs 1 S 7 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom , § 43 Abs 1 S 3 ÄBedarfsplRL vom

Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Festlegung der Leistungsbegrenzung bei Eintritt eines Arztes im Wege des Job-Sharings - Bedarfsplanungs-Richtlinie - Zulässigkeit der Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs - kein Ermessensspielraum der Kassenärztlichen Vereinigung - Neuberechnung - Faktor für die jährliche Anpassung der Job-Sharing-Obergrenze in Sonderfällen

Leitsatz

1. Die Leistungsbegrenzung, die festzulegen ist, wenn ein Arzt in einem überversorgten Planungsbereich im Wege des Job-Sharing in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eintritt, ist auf das gesamte Abrechnungsvolumen der BAG zu beziehen (festhalten an = SozR 4-2500 § 101 Nr 12).

2. Mit der Vorgabe in den Bedarfsplanungs-Richtlinien, nach der eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs zulässig ist, wird der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) kein Ermessensspielraum eingeräumt; vielmehr ist ein Ausgleich von Über- und Unterschreitungen der Job-Sharing-Obergrenze grundsätzlich innerhalb von vier Quartalen vorzunehmen.

3. Zur Neuberechnung des Faktors für die jährliche Anpassung der Job-Sharing-Obergrenzen in Sonderfällen (hier: wegen Änderung der Fachgruppenzuordnung im Zuge der Vereinigung von KÄVen).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:240118UB6KA4816R0

Fundstelle(n):
CAAAG-78951

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