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BFH Beschluss v. - V R 84/99 BFHE S. 364 Nr. 197

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 aRichtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete (Personen-)Gesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn sie nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt waren und wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Übertragung des Gesamtvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung bzw. Dienstleistung vorliegt (Art. 5 Abs. 8 Satz 1, Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG)?

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 927 Nr. 18
BFH/NV 2002 S. 881 Nr. 6
BFHE S. 364 Nr. 197
DB 2002 S. 1030 Nr. 20
DStRE 2002 S. 698 Nr. 11
INF 2002 S. 446 Nr. 14
KÖSDI 2002 S. 13270 Nr. 5
UR 2002 S. 265 Nr. 6
KAAAA-69287

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