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BGH Beschluss v. - VIII ZR 90/17

Gesetze: § 283 S 1 ZPO, § 296a S 2 ZPO, § 531 Abs 1 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zulässigkeit neuen Vorbringens im Berufungsverfahren: Nichtberücksichtigung des auf den verspäteten Vortrag des Gegners erfolgten, durch das Schriftsatzrecht gedeckten Vortrags in erster Instanz

Leitsatz

1. § 531 Abs. 1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an , NJW-RR 2013, 655 Rn. 10).

2. Um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an , NJW 2004, 2382 unter II 1 a mwN; vom , VIII ZR 69/16, NJW 2017, 2288 Rn. 19). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das Vorbringen durch ein nach § 283 Satz 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt und damit zu dem nach § 296a Satz 2 ZPO zu beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört.

3. Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (Fortführung von , NJW 1992, 1446 unter II 2 b). Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen (Fortführung von , JR 1965, 263, 264 [zu § 272a ZPO aF]).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270218BVIIIZR90.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1686 Nr. 23
YAAAG-79288

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