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BGH Urteil v. - IX ZR 295/16

Gesetze: § 50 Abs 1 InsO, § 51 Nr 1 InsO, § 108 Abs 1 S 2 InsO, § 166 Abs 1 InsO, § 170 InsO, § 929 BGB, § 930 BGB, § 931 BGB

Insolvenzverfahren: Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer im mittelbaren Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Sache; Verwertungsrecht beim Finanzierungsleasing

Leitsatz

1. Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mittelbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuldner möglich ist.

2. Beim Finanzierungsleasing scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen - sei es auch erst in Verbindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem Andienungsrecht - insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110118UIXZR295.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1168 Nr. 21
DB 2018 S. 886 Nr. 15
DStR 2018 S. 10 Nr. 19
NJW 2018 S. 1471 Nr. 20
WM 2018 S. 676 Nr. 14
ZIP 2018 S. 25 Nr. 13
ZIP 2018 S. 695 Nr. 14
FAAAG-79439

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