Unzulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei Anhängigkeit der Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; Verfahrensaussetzung und Erledigung der Hauptsache
Leitsatz
1. Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anhängig ist.
2. Wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt, bewirkt die Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:220218UIXZR83.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 9 Nr. 16 RIW 2018 S. 303 Nr. 5 WM 2018 S. 2104 Nr. 44 ZIP 2018 S. 802 Nr. 16 CAAAG-79440