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BFH Beschluss v. - V B 105/17

Gesetze: FGO § 82; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 155; ZPO § 295; ZPO §§ 404, 412;

Grundsätzliche Bedeutung; Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

Leitsatz

1. NV: Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler.

2. NV: Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Die Rechtsfrage, ob die zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaik-Anlage zu einer umsatzsteuerrechtlich getrennten Bewertung führen kann, hat daher für die (nachträgliche) Anschaffung eines Stromspeichers keine grundsätzliche Bedeutung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB105.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 536 Nr. 5
DStR 2018 S. 8 Nr. 13
DStRE 2018 S. 503 Nr. 8
UStB 2018 S. 139 Nr. 5
UVR 2018 S. 164 Nr. 6
PAAAG-79573

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