Grundsätzliche Bedeutung; Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage
Leitsatz
1. NV: Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler.
2. NV: Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Die Rechtsfrage, ob die zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaik-Anlage zu einer umsatzsteuerrechtlich getrennten Bewertung führen kann, hat daher für die (nachträgliche) Anschaffung eines Stromspeichers keine grundsätzliche Bedeutung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB105.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 536 Nr. 5 DStR 2018 S. 8 Nr. 13 DStRE 2018 S. 503 Nr. 8 UStB 2018 S. 139 Nr. 5 UVR 2018 S. 164 Nr. 6 PAAAG-79573