Grundsätzliche Bedeutung; Feststellung der Gemeinnützigkeit, satzungsmäßige Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Leitsatz
1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.
2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB119.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 544 Nr. 5 DStZ 2018 S. 292 Nr. 9 ZAAAG-79574