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BFH Beschluss v. - V B 119/17

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 56; AO § 60 Abs. 1; AO § 60a;

Grundsätzliche Bedeutung; Feststellung der Gemeinnützigkeit, satzungsmäßige Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Leitsatz

1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.

2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB119.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 544 Nr. 5
DStZ 2018 S. 292 Nr. 9
ZAAAG-79574

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