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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ergänzend zu dem AEAO zu § 110 AO weise ich auf Folgendes hin:
1. Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 AO
1.1. Gesetzliche Frist
Gesetzliche Fristen sind Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist.
In den Anwendungsbereich von § 110 AO fallen daher beispielweise
die Einspruchsfrist (§ 355 AO)
Antragsfristen aller Art (z. B. Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 3 AO)
Erklärungsfristen (z. B. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 UStG).
Keine gesetzlichen Fristen i. S. d. § 110 AO sind u. a.
Festsetzungs- (§ 169 ff. AO) und
Zahlungsverjährungsfristen (§ 228 ff. AO).
1.2. Verhinderung, die Frist zu wahren
Verhindert am Einhalten einer gesetzlichen Frist ist, wer auf Grund von außen einwirkender Umstände am Tätigwerden oder durch psychische oder physische Einflüsse in der Freiheit der Willensentschließung gehindert wird. Eine bloße Erschwernis genügt dabei nicht.
Als Verhinderungsgründe können bspw. Erkrankung, Abwesenheit, Unfall, Unkenntnis in Betracht kommen.
Wer bewusst eine Frist verstreichen lässt, ist nicht verhindert gewesen, die Frist zu wahren.
1.3. Ohne Verschulden
Die Verhinderung am Einhalten der Frist muss ohne Verschulden erfolgt sein, um Wiedereinsetzung zu erlangen, vgl. § 110 Abs. 1 Sa...