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Allgemeinverfügung des Finanzministeriums des Landes Hessen
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen gesonderte – und einheitliche – Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, gemäß § 3 Abs. 4 InvStG mit Erträgen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG (z. B. Zinsen, inländische Mieterträge und sonstige Erträge) verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind.
Entsprechendes gilt für am anhängige und zulässige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Änderung einer gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre sowie am anhängige und z...