Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Mieteinkünfte des Schuldners bei deren Abführung an einen Grundschuldgläubiger
Leitsatz
Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB95.15.0
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 14 Nr. 17 NJW-RR 2018 S. 625 Nr. 10 WM 2018 S. 681 Nr. 14 ZIP 2018 S. 737 Nr. 15 ZAAAG-79775