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BGH Urteil v. - XI ZR 17/15

Gesetze: § 177 Abs 1 BGB, § 491 Abs 2 Nr 2 BGB vom , § 491 Abs 2 S 2 Nr 2 BGB vom , § 492 Abs 4 S 1 BGB, § 494 Abs 2 S 1 BGB, § 1195 BGB, § 1293 BGB

Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser Vertreter

Leitsatz

1. Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung vom (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

2a. Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden.

2b. Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR17.15.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 833 Nr. 16
NJW 2018 S. 8 Nr. 16
NJW-RR 2018 S. 747 Nr. 12
WM 2018 S. 657 Nr. 14
ZIP 2018 S. 25 Nr. 13
ZIP 2018 S. 676 Nr. 14
TAAAG-79777

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