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BGH Beschluss v. - IX ZB 12/16

Gesetze: § 5 Abs 2 InsO vom , § 289 Abs 1 InsO vom , § 290 Abs 1 InsO vom , § 300 Abs 1 InsO vom

Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren; öffentliche Bekanntmachung

Leitsatz

1. Ist in einem vor dem beantragten Insolvenzverfahren über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden und soll dies ohne Einberufung einer Gläubigerversammlung geschehen, hat das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine einheitliche Frist zu bestimmen, innerhalb der zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung genommen und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann.

2. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:080318BIXZB12.16.0

Fundstelle(n):
WM 2018 S. 682 Nr. 14
UAAAG-79781

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