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BGH Urteil v. - VIII ZR 157/17

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 281 BGB, § 282 BGB, § 535 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Vermieters bei durch die Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstandenen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache

Leitsatz

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:280218UVIIIZR157.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1746 Nr. 24
NJW 2018 S. 8 Nr. 16
ZIP 2018 S. 19 Nr. 10
EAAAG-79782

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