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BGH Beschluss v. - V ZB 191/17

Gesetze: § 361 ZPO, § 62 FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 420 Abs 1 S 1 FamFG

Zurückweisungshaftsache: Bestimmung zum beauftragten Richter bei einem überbesetzten Spruchkörper

Leitsatz

Bei einem überbesetzten Spruchkörper kann zum beauftragten Richter nur ein Richter bestimmt werden, der nach dem kollegiumsinternen Geschäftsverteilungsplan im Zeitpunkt der Übertragungsentscheidung mit der Sache befasst ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB191.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1261 Nr. 17
CAAAG-79787

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