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BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 32/17

Gesetze: § 59a Abs 1 S 1 BRAO, § 59a Abs 3 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 1 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 4 BRAO, Art 12 Abs 1 GG

Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer

Tatbestand

Der Kläger betrieb vormals eine Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt C.     B.   in   F.           . Unter dem 21. April 2016 verzichtete B.  mit sofortiger Wirkung auf die Rechte aus seiner Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). In dem Begleitschreiben an die Beklagte teilte er mit, dass er sich zukünftig auf die Führung von rechtlichen Betreuungen und die Mediation beschränken werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und insoweit auch die früher von ihm (B.  ) bearbeiteten Mandate übernehme. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten einerseits und B.  sowie dem Kläger andererseits wegen der Gestaltung eines gemeinsamen Briefkopfes der ehemaligen Anwaltssozien. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung. Da die von B.  . ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen Berufen nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gehöre, sei auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und B.   in Form einer Bürogemeinschaft, wie sie nunmehr nach außen dargestellt werde, gemäß § 59a Abs. 3 BRAO unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er legte eine von B.  unterzeichnete privatschriftliche Verschwiegenheitserklärung vor und machte geltend, seine weitere Zusammenarbeit mit B.  im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bürogemeinschaft sei zulässig, da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO verfassungswidrig seien. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs (BRAK-Mitt. 2017, 180) richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers. Dieser begehrt die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:290118UANWZ.BRFG.32.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 705 Nr. 13
DB 2018 S. 20 Nr. 12
DStR 2018 S. 887 Nr. 17
DStRE 2018 S. 1397 Nr. 22
NJW 2018 S. 1095 Nr. 15
WM 2018 S. 1952 Nr. 41
ZIP 2018 S. 1600 Nr. 33
WAAAG-79805

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