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BVerwG Urteil v. - 2 C 12/17

Gesetze: § 127 BRRG, § 63 BeamtStG, § 65 DG NW 2004, § 13 DG NW 2004, § 17 DG NW 2004, § 20 DG NW 2004, § 54 DG NW 2004, § 57 DG NW 2004

Belehrungspflicht im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

Leitsatz

1. Macht ein Beamter bei seiner Anhörung im Rahmen des Disziplinarverfahrens Angaben, so sind diese zu seinem Nachteil nur verwertbar, wenn er zuvor den Vorgaben des § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW (= § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG) entsprechend vollständig und zum richtigen Zeitpunkt belehrt worden ist.

2. Das Verwertungsverbot nach § 20 Abs. 3 LDG NRW (= § 20 Abs. 3 BDG) hat keine Fernwirkung auf andere Beweismittel, deren Vorhandensein erst durch die nicht verwertbaren Angaben des Beamten anlässlich seiner Anhörung bekannt geworden ist.

3. Die zuständige Behörde hat ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat.

4. Ein vom Dienstherrn mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Disziplinarverfahren beauftragter Rechtsanwalt ist nicht zur Erhebung der Disziplinarklage befugt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C12.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 15
TAAAG-79858

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