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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 11 KR 231/16

Die Klägerin begehrt Freistellung von den Kosten für in der Zeit vom 01.08.1999 bis 31.12.2012 durch ihren Vater erbrachte häusliche Krankenpflege.

Fundstelle(n):
RAAAG-79957

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