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BFH Urteil v. - X R 34/15

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung; Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen

Leitsatz

1. NV: Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.

2. NV: Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist.

3. NV: Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein.

4. NV: Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern.

5. NV: Unzureichende Feststellungen der Tatsacheninstanz sind als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt.

6. NV: Eine durch das FG ausgesprochene Revisionszulassung bindet den BFH.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XR34.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 623 Nr. 6
DStZ 2018 S. 326 Nr. 10
EStB 2018 S. 171 Nr. 5
GmbH-StB 2018 S. 169 Nr. 6
GmbHR 2018 S. 484 Nr. 9
KÖSDI 2018 S. 20741 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2018 S. 992
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2018 S. 340
UAAAG-80013

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