Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung; Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen
Leitsatz
1. NV: Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.
2. NV: Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist.
3. NV: Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein.
4. NV: Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern.
5. NV: Unzureichende Feststellungen der Tatsacheninstanz sind als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt.
6. NV: Eine durch das FG ausgesprochene Revisionszulassung bindet den BFH.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XR34.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 623 Nr. 6 DStZ 2018 S. 326 Nr. 10 EStB 2018 S. 171 Nr. 5 GmbH-StB 2018 S. 169 Nr. 6 GmbHR 2018 S. 484 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20741 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2018 S. 992 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2018 S. 340 UAAAG-80013