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BGH Urteil v. - XI ZR 160/17

Gesetze: § 312b Abs 1 S 1 BGB vom , § 355 Abs 1 BGB vom , § 355 Abs 2 S 1 BGB vom , § 355 Abs 2 S 3 BGB vom , § 358 Abs 3 BGB vom , § 492 Abs 3 BGB, § 495 Abs 1 BGB

Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem Kontakt während der Vertragsanbahnung; Beginn der Widerrufsfrist und Anforderungen an die Belehrung; Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag

Leitsatz

1. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

2a. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.

2b. Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags überlassen werden.

2c. Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

3. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum geltenden Fassung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1387 Nr. 19
WM 2018 S. 729 Nr. 15
ZIP 2018 S. 774 Nr. 16
IAAAG-80111

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