Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen, sowie ua. darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen einer Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer Entschädigung schuldet.