Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall
Leitsatz
Bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls "betriebstreuen" Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1212 Nr. 21 BB 2018 S. 947 Nr. 17 DB 2018 S. 1224 Nr. 20 DB 2018 S. 7 Nr. 16 DStR 2018 S. 12 Nr. 30 ZIP 2018 S. 1268 Nr. 25 IAAAG-80176