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Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Auswirkungen der , )
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der - (BStBl 2018 II S. 232) und - - (BStBl 2018 II S. 236) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden.
Begründung
Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit (BStBl 2017 I S. 741) veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich ) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, S. 33). Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem o. g. BMF-Schreiben weiterhin nach dem (BStBl 2003 I S. 240, sog. Sanierungserlass) zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des ...