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BFH Beschluss v. - X S 1/18

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2; GKG § 69a; FGO § 69 Abs. 3;

Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren

Leitsatz

1. NV: Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet wie im Erinnerungsverfahren der Einzelrichter.

2. NV: Im Verfahren betreffend die Anhörungsrüge ist die Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen.

3. NV: Bei unzulässigem Rechtsbehelf ist im Allgemeinen keine Akteneinsicht zu gewähren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.280218.XS1.18.0

Fundstelle(n):
AAAAG-80491

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