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BGH Urteil v. - VIII ZR 104/17

Gesetze: § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 577a Abs 1a S 1 Nr 1 Alt 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Wohnraummiete: Beschränkung der Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft

Leitsatz

1. Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen.

2. Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR104.17.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2018 S. 774 Nr. 10
DStR 2018 S. 14 Nr. 13
NJW 2018 S. 2187 Nr. 30
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 927
ZIP 2018 S. 26 Nr. 13
ZIP 2018 S. 876 Nr. 18
ZAAAG-80542

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