Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord
Leitsatz
1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG <juris: WHG 2009>) und des Grundwassers (§ 47 WHG) verstößt. Hat sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einem Privaten übertragen, kann nur dieser geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) verstößt.
2. Muss das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum einer Gemeinde für die planfestgestellte Eisenbahntrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für eine in Betracht kommende Trassenvariante, kann die Gemeinde geltend machen, dass die der Abwägung der Trassenvarianten zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht der eigenen Methodik entsprechen, Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten nicht zulassen.