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BSG Urteil v. - B 2 U 8/16 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 2 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 106 Abs 1 SGB 7, § 1626 BGB, § 1631 Abs 1 BGB, § 1632 Abs 2 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 34 S 1 GG

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - schulisch veranlasste Gruppenarbeit - keine Aufsicht durch Lehrer - außerschulischer Lernort - versicherter Schulbesuch - Haftungsbeschränkung - schulischer und elterlicher Verantwortungsbereich - Abgrenzung - Informationspflicht der Schule - kein Versicherungsschutz bei bloßer gemeinsamer Hausaufgabenerledigung - spezifische Wegegefahr - tätlicher Angriff - gruppentypische Gefahr einer schulisch gebildeten Gruppe

Leitsatz

Während schulisch veranlasster Gruppenarbeiten findet für jedes Gruppenmitglied "Schule" und damit ein Schulbesuch ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung des Schulprojekts trifft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:230118UB2U816R0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1418 Nr. 19
IAAAG-80714

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